Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. | Allgemeines |
1.1. | Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und sinngemäß auch für Leistungen, soweit nichts Abweichendes vereinbart und von uns schriftlich durch unsere Auftragsbestätigung bestätigt wurde. Mündliche Erklärungen oder Zusagen unserer Mitarbeiter bleiben bis zu deren schriftlicher Bestätigung unverbindlich. |
1.2. | Ergänzend gelten die ÖNORMEN B 2110 und B 5320 in der zum Vertragsabschlusszeitpunkt gültigen Fassung |
1.3. | Der Vertragspartner ist einverstanden, dass seine uns im Rahmen der Geschäftsverbindung bekannt werdenden Personen-oder Gesellschaftsbezogenen Daten in unseren EDV-Anlagen gespeichert und automatisch verarbeitet werden. |
2. | Auftragsübernahme |
2.1. | Bestellungen des Käufers haben schriftlich oder in elektronischer Form zu erfolgen. Die von SILBER Fensterbau GmbH daraufhin erstellte Auftragsbestätigung spezifiziert abschließend alle vereinbarten Leistungen. Weitere Leistungen von SILBER Fensterbau GmbH bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer eigenen Auftragsbestätigung und werden separat berechnet. |
2.2. | Die Auftragsbestätigung ist vom Käufer auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen, insbesondere hinsichtlich der Art, Maße, Menge, Preise und Lieferzeit der Kaufgegenstände. Allfällige Abweichungen von der Bestellung sind vor Unterfertigung der Auftragsbestätigung schriftlich zu rügen, ansonsten gelten durch die Unterfertigung der Auftragsbestätigung die darin enthaltenen Lieferungen und Leistungen unwiderruflich als genehmigt. |
2.3. | Langt nach Unterfertigung der Auftragsbestätigung eine schriftliche Stornierung des Auftrages durch den Besteller ein, verpflichtet sich der Besteller, eine Stornogebühr von 30% der vereinbarten Auftragssumme zu bezahlen, ohne dass wir einen konkreten Schadenersatznachweis zu erbringen haben. Dies gilt nur für den Fall, dass die Produktion nicht gestartet wurde, ansonsten ist eine Stornierung des Auftrages nicht mehr möglich und die gesamte Auftragssumme wird fällig. |
2.4. | SILBER FENSTERBAU GMBH ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Käufer trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist mit einer Vorauszahlung oder Teilzahlung in Verzug gerät. |
2.5. | Alle Zeichnungen und technischen Unterlagen, die dem Käufer von SILBER Fensterbau GmbH übergeben werden, bleiben Eigentum von SILBER Fensterbau GmbH. Der Käufer darf diese Dokumente nur mit schriftlicher Zustimmung von SILBER Fensterbau GmbH vervielfältigen oder an Dritte weitergeben. Zurückbehaltungsrechte an solchen Unterlagen sind ausgeschlossen. |
2.6. | Abweichungen zu allen von SILBER Fensterbau GmbH veröffentlichten Zeichnungen oder Werbematerialien behalten wir uns im Sinne des technischen Fortschrittes vor. |
3. | Preise |
3.1. | Sämtliche angeführte Preise sind ohne Montage, ohne Versicherung, ohne Verpackung und sonstige Nebenkosten, die Mehrwertsteuer ist darin nicht enthalten. Bei Vertragsabschluss mit Offenlassung der Preise wird der am Tag der Lieferung geltende Verkaufspreis berechnet. |
3.2. | Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise sind Festpreise und werden bis zum Zeitpunkt der vereinbarten Lieferung nicht geändert. |
3.3. | Die Verrechnung einer Montage erfolgt nach aufgewendeter Arbeitszeit zuzüglich Fahrtzeit, Fahrtspesen, Taggelder, Nächtigungs-, Material-sowie Transportkosten. Im Zweifel gelten die Preise von SILBER Fensterbau GmbH im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung. |
4. | Zahlungsbedingungen |
4.1. | Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist bei Eingang der Auftragsbestätigung eine Anzahlung in der Höhe von 40 % des vereinbarten Kaufpreises zu tätigen. Der offene Restbetrag wird innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur abzugsfreien Zahlung fällig. Anders lautende Zahlungsbedingungen bedürfen zu deren Wirksamkeit einer schriftlichen Vereinbarung. Die Fälligkeit des vertraglich festgelegten Entgeltes wird durch die Geltendmachung behaupteter Garantie-, Gewährleistungs-, Schadenersatz-, Produkthaftungs-oder sonstige Ansprüche nicht aufgeschoben. |
4.2. | Ab dem Fälligkeitsdatum sind bei Zahlungsverzug bankmäßige Verzugszinsen, in jedem Fall mindestens 12 % p.A. vom Käufer zu bezahlen. Überdies sind bei Zahlungsverzug alle Mahn-, Inkasso-und Gerichtskosten zu ersetzen. Wechsel und Schecks werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung angenommen. Diskont-und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers. Zahlungen haben bar oder mittels Überweisung auf ein von SILBER Fensterbau GmBH bekanntgegebenes Konto zu erfolgen. |
4.3. | Bei Wiederverkäufern kann SILBER Fensterbau GmbH nach Setzung einer angemessenen Nachfrist fällige Lieferungen so lange zurückhalten, bis fällige Forderungen bezahlt sind. SILBER Fensterbau GmbH ist auch berechtigt, sämtliche Forderungen gegen Wiederverkäufer vorzeitig fällig zu stellen, falls diese trotz Nachfristsetzung in Zahlungsverzug kommen. |
4.4. | Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, dass alle Zahlungen die er leistet, zuerst auf Spesen und Kosten, dann auf Zinsen und schließlich auf das Kapital verrechnet werden. |
4.5. | Ein Leistungsverweigerungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen. Dem Käufer steht laut ONÖRM B 2110 kein Zurückbehaltungsrecht zu. |
5. | Lieferfrist & Lieferung |
5.1. | Die Lieferung erfolgt frei Haus unabgeladen vorausgesetzt der Warenwert beträgt mindestens EUR 3.500,–(ohne MWSt.). Darunter wird eine Transportkostenpauschale von EUR 110,–(zuzüglich MWSt.) berechnet. Die Frei-Haus-Zustellung setzt voraus, dass die Baustelle auf ordentlichen Straßen erreichbar ist. Wir liefern bis zur ersten, leicht erreichbaren, ebenerdigen, geeigneten Lagerfläche, die vom Besteller vorzubereiten und zur Verfügung zu stellen ist. Zustellungen auf Nebenstraßen und im Gebirge können nicht durchgeführt werden. Hier erfolgt die Lieferung bis zu einer Abladestelle, ab dort ist die Ware vom Käufer zu übernehmen und auf eigene Kosten und Risiko weiter zu transportieren. Vertragen und Montieren der Elemente erfolgt nur bei schriftlicher Vereinbarung gegen Verrechnung. Für die sorgfältige Lagerung der Elemente insbesondere im Hinblick auf Diebstahl, Feuchtigkeitsschäden und Beschädigungen, ist der Käufer verantwortlich. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass er oder eine Vertretungsperson die Lieferung übernimmt. Die Ware ist bei Ablieferung auf Vollständigkeit, Ausführung und Beschädigung zu überprüfen und wird mit der ersten Betätigung laut ÖNORM B2110 übernommen. Beschädigte Verpackungen, Kratzer, Druckstellen, Dellen, Abschürfungen etc. sind bei nicht vollständig verpackter Ware sofort bei Ablieferung bei sonstigem Anspruchsverlust zu reklamieren. |
5.2. | Durch die Angabe bzw. Vereinbarung von Lieferzeiten kommt kein Fixgeschäft zustande. Die in der Bestellung angegebene voraussichtliche Lieferfrist ist nicht verbindlich. Die immer nur als annähernd zu betrachtende Lieferfrist beginnt erst mit dem Einlangen der vom Kunden unterfertigten Auftragsbestätigung, nie jedoch vor endgültiger Klärung aller technischen Lieferdetails und finanzieller Voraussetzungen, z. B. Anzahlungen. |
5.3. | Änderungen einer Bestellung werden von uns akzeptiert, sofern sie für uns durchführbar sind, können aber Preis-und Lieferterminanpassungen zur Folge haben und werden in einer ergänzenden Auftragsbestätigung dokumentiert. |
5.4. | Sofern nicht ausdrücklich Gesamtlieferung vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Lieferung auch in Teilen durchzuführen. Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Verspätung ist nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz möglich. Sofern ausdrücklich eine Pönale vereinbart wurde, ist diese mit höchstens 5 % der Nettoauftragssumme insgesamt begrenzt. Werden die von uns angegebenen Liefertermine um drei Wochen überschritten, so ist der Kunde nach Gewährung einer schriftlichen Nachfrist von drei Wochen, die aber nur mit eingeschriebenem Brief gesetzt werden kann, berechtigt, durch schriftliche Erklärung, welche ebenfalls mittels eingeschriebenem Brief binnen drei Wochen zu erfolgen hat, vom Vertrag zurückzutreten. Alle anderen Ansprüche, ausgenommen Schadenersatzansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sind ausgeschlossen. Werden angegebene Lieferfristen bei einem Gesamtauftrag nur im Hinblick auf einen Teil überschritten, gilt die vorstehende Vereinbarung mit der Maßgabe, dass der Rücktritt nur bezüglich der Teillieferung zulässig ist, die nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt ist. |
5.5. | Nimmt der Besteller die vertragsmäßig bereitgestellte Ware zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht an, sind wir berechtigt vollständige Zahlung zu verlangen und die Einlagerung der Ware und allfällige Neuzustellung auf Kosten und Gefahr des Bestellers vorzunehmen. |
5.6. | Bei Nichtannahme der vertragsmäßig bereitgestellten Ware durch den Kunden sind wir nach unserer Wahl berechtigt, entweder Erfüllung zu verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall ist SILBER Fensterbau GmbH berechtigt, wahlweise anstelle des Schadenersatzes, eine hiermit ausdrücklich vereinbarte Konventionalstrafe in Höhe von 30 % des vereinbarten Preises im Sinne des § 1336 ABGB bzw. § 348 HGB zu begehren. Die Konventionalstrafe ist insbesondere auch dann zur Zahlung fällig, wenn der berechtigte Rücktritt vom Vertrag noch vor Anfertigung der Ware erfolgt. |
5.7. | Unvorhergesehene Lieferhindernisse (Streik, Ausfall von Materiallieferungen, Maschinen-und Werkzeugbruch, Unterbindung der Verkehrswege oder sonstige Fälle höherer Gewalt usw.) berechtigen uns nach unserer Wahl zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist oder zum Rücktritt oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag. Wir sind grundsätzlich berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und darüber Teilrechnungen zu legen. |
5.8. | SILBER Fensterbau GmbH hat ihre Pflicht erfüllt und Gefahrenübergang auf den Käufer tritt ein: Bei Lieferung ab Werk und bei vereinbarter Abholung mit der Meldung der Versandbereitschaft (EXW). Bei Lieferung mit vereinbarter Zusendung mit Übernahme der Ware am vereinbarten Lieferort (CIP). Bei Lieferung mit vereinbarter Montage mit Beendigung der von SILBER Fensterbau GmbH vereinbarungsgemäß durchzuführenden Montagearbeiten und erfolgter Abnahme nach ÖNORM B2110. |
5.9. | Bei Montagen ohne vorhandenen Waagriss wird nach den gegebenen Mauerlichten, ohne Rücksicht auf deren Waaggleichheit, montiert oder der Abbruch der Baustelle eingeleitet und entsprechender Kostenersatz verrechnet. |
5.10. | Wir behalten uns vor, Montagen an Subfirmen weiterzugeben. |
6. | Gewährleistung und Schadenersatz |
6.1. | Die Produkte werden mit dem bei normalen Gebrauch voraussetzenden Eigenschaften geliefert. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung oder Leistung. |
6.2. | Ist der Gegenstand der Lieferung oder Leistung mangelhaft, so hat SILBER FENSTERBAU GmbH das Recht, entweder den Mangel zu verbessern oder eine Ersatzlieferung zu leisten. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, SILBER FENSTERBAU GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit zur Last. |
6.3. | SILBER FENSTERBAU GmbH übernimmt keine Gewährleistung von nicht von ihr zu vertretenden Mängel insbesondere hervorgerufen durch unsachgemäße Bedienung, höhere Gewalt, Elementarschäden, Wasserschaden, Brand, Sturz usw., Nichtbefolgung der Vorschriften über Pflege und Wartung. |
6.4. | Für beigestellte Materialien wird die Gewährleistung ausgeschlossen und keine Haftung übernommen. |
7. | Eigentumsvorbehalt |
7.1. | Alle Warenlieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum der SILBER FENSTERBAU GmbH. |
7.2. | Von einer Pfändung oder sonstigen Beschlagnahme durch Dritte ist SILBER FENSTERBAU GmbH unverzüglich Mitteilung zu erstatten. |
8. | Aufrechnungsverbot |
8.1. | Der Käufer verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Das gilt nicht gegenüber Verbraucher für den Fall unserer Zahlungsunfähigkeit und für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit unserer Forderung stehen, gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt sind. In diesen Fällen besteht für Verbraucher die Möglichkeit zur Aufrechnung. |
9. | Übergabe/Übernahme |
9.1. | Hat eine förmliche Übernahme zu erfolgen, gilt die Übernahme als erfolgt, wenn der Käufer die Leistung in seiner Verfügungsmacht übernommen hat. Sind Teile der Leistung bereits vertragsmäßig fertig gestellt und erfolgt durch den Käufer die bestimmungsgemäße Benutzung derselben bereits vor dem vereinbarte Übernahmetermin, gilt dies als Übernahme, sofern keine anderen Vereinbarung laut ÖNORM B2110 vereinbart wurden. |
10. | Gerichtsstand & Erfüllungsort |
10.1. | Für sämtliche Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich dessen Zustandekommen, Anfechtung oder Nichtigkeit gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UNCISG). Die Anwendung des österreichischen IPRG und sonstiger Kollisionsnormen ist ausdrücklich ausgeschlossen. Für Klagen von SILBER Fensterbau GmbH, insbesondere aus Warenlieferungen oder zustande gekommenen Aufträgen oder Verträgen gilt unbeschadet der sich aus dem Gesetzergebenden Gerichtsstände die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in A-4600 Wels. Für Klagen gegen SILBER Fensterbau GmbH wird das sachlich zuständige Gericht in A-4600 Wels als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. |
10.2. | Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Mistelbacher Str. 19, 4613 Mistelbach. Anzuwenden ist österreichisches Recht. |
11. | Sonstiges |
11.1. | Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder lückenhaft sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen in ihrer Wirksamkeit unberührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt als vereinbart, was in rechtlich zulässiger Weise der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. |
11.2. | Die Regeln für Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG haben bei allfälligen Widersprüchen zu diesen Bestimmungen Vorrang. Dabei treten nur die betroffenen Regeln dieser AGB zurück, nicht aber die übrigen. |
11.3. | Ich (Wir) bestätige(n) durch meine (unsere) Unterschrift, dass ich (wir) auf die im oben stehenden Vertragstext enthaltenen Bestimmungen hingewiesen bzw. aufmerksam gemacht wurden und erkläre(n) diese mit der Unterzeichnung zum Vertragsinhalt. |